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UWT GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen UWT GmbH

 

1.  GELTUNGSBEREICH
1.1.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4.  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2.  ANGEBOT
2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir geben ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung ab. Ein Auftrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) angenommen. Durch Bestätigung geschlossene Verträge können ohne unsere Zustimmung nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen uns zur Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.

2.2.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3.  Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarungen. Der Besteller hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

 

3.  LIEFERZEIT
3.1.  Liefertermine sind unverbindlich; es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist für die Vertragserfüllung insbesondere eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst mit der Erbringung der Mitwirkungshandlung durch den Besteller, wie bspw. mit dem Eingang der vom Besteller einzureichender Unterlagen sowie einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.2.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.3.  Sofern Lieferung ab Werk vereinbart wurde, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist zwecks Abholung bereitgestellt wird.

3.4.  Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend benachrichtigen. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Dies betrifft auch den Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder Sanktionen entgegenstehen. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

 

4.  GEFAHRENÜBERGANG-VERSAND
4.1.  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

4.2.  Für den Fall, dass der Versand der Kaufsache vereinbart wurde, so wählen wir die nach unserem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.

4.4.  Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4.5.  Ist Lieferung "ab Werk" vereinbart worden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmen übergeben oder dem Besteller zur Verfügung gestellt haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Dem Besteller steht es frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der UWT bleiben unberührt.

 

5.  Preise
5.1.  Die Preise von uns gelten, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht, etc. sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Aufträgen in denen auf Kundenwunsch länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss von uns geliefert werden soll, gilt der bei Lieferung gültige Listenpreis.

 

6.  Zahlungsbedingungen
6.1.  Alle Rechnungen von uns sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber frei verfügen können.

6.2.  Im Verzugsfall sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der UWT bleiben unberührt.

6.3.  Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ferner sind wir nach unserer Wahl berechtigt, von der Erfüllung aller bestehenden Verträge zurückzutreten, unsere Forderungen fällig zu stellen. Das gleiche gilt im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.

6.4.  Gegen unsere Forderung darf der Kunde nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7.   Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

7.2.  Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.4.  Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.6.  Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwarben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.7.  Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.8.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % überseigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns."

 

8.  DOKUMENTATION
8.1.   Jedem Gerät wird eine Dokumentation kostenfrei beigefügt; werden vom Besteller mehrere Dokumentationen bestellt, werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

9.   MÄNGELHAFTUNG
9.1.  Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Offensichtliche Mängel (Quantität, Identität und Verpackungsschäden usw.) sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei UWT. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

9.2.  Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

9.3.  Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten.

9.4.  Machen diese mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Weitere Rechte bleiben unberührt.

9.5.  Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

9.6   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

9.7.  Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.8.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.9.  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.10.  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.

9.11.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

9.12.  Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10.   HALTBARKEITSGARANTIE
10.1.  Bei Zahlung eines dem Kunden vorab genannten Aufpreises gewähren wir neben der vorstehenden Mängelhaftung eine Haltbarkeitsgarantie für die Dauer von 3 (drei) bzw. 6 (sechs) Jahren ab Gefahrübergang. Von der Haltbarkeitsgarantie ausgeschlossen sind sämtliche Beschädigungen und Beeinträchtigungen, die nicht von uns zu vertreten sind. Ausgeschlossen sind daher unter anderem Beschädigungen jeglicher Art, die durch den Kunden oder von der von ihm beauftragten Person - unabhängig des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses - zu verantworten sind. Dies betrifft insbesondere die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften, fehlerhafte Lagerung, Transport, Installation, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung, schädigende Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen, falsche Verwendung oder unsachgemäßer Betrieb sowie unzureichende Bedienung des Geräts oder ähnliches. Darüber hinaus sind von der Haltbarkeitsgarantie sämtliche Beschädigungen ausgeschlossen, die aufgrund der gewöhnlichen Abnutzung sowie durch höhere Gewalt oder anderer äußerer Einwirkungen entstanden sind.

10.2.  Die Nachbesserung oder der Ersatz eines mangelhaften Gerätes bzw. einer mangelhaften Leistung verlängert die gewährte Haltbarkeitsgarantie von 3 (drei) bzw. 6 (sechs) Jahren nicht.

11.   Gesamthaftung
11.1.   Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2.  Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.3.  Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12.  Geheimhaltung
12.1.  Werden von einem Kunden Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Informationen benötigt, so verpflichtet sich UWT, diese geheim zu halten und ohne besondere Genehmigung weder anderweitig zu benutzen noch allgemein zugänglich zu machen und nur für den bestimmten Zweck zu verwenden.

12.2.  Der Besteller verpflichtet sich zur Geheimhaltung, wenn er von uns Musterentwürfe, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Informationen erhält. Er darf sie nicht anderweitig nutzen oder Dritten zugänglich machen. Für den Fall jeder Zuwiderhandlungen ist der Besteller verpflichtet, uns jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt sind, oder ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder der Besteller die Informationen rechtmäßig von einem Dritten zur freien Verwendung und ohne eine etwaige Geheimhaltungspflicht erhalten hat.

 

13.  Gerichtsstand
13.1.  Gerichtsstand ist Kempten, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. UWT ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

 

14.   Schlussbestimmungen/ROHS/AEO
14.1.  Die Vorgaben der sogenannten ROHS-Richtlinie (2011/65-EU) sind zwingend zu beachten.

14.2.  Im Zuge unserer Zertifizierung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO erwarten wir von unseren Geschäftspartnern, dass Waren, die für uns produziert, gelagert, befördert, geliefert oder von uns übernommen werden, folgenden Kriterien unterliegen:

    • Sie müssen an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden
    • Während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung müssen die Waren vor unbefugten Zugriffen geschützt sein
    • Das eingesetzte Personal für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren muss zuverlässig sein
    • Geschäftspartner, die in Ihrem Auftrag handeln, sind davon unterrichtet, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Lieferkette zu sichern.

14.3.  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


 

Betzigau, Februar 2024


UWT GmbH
Westendstr.5
87488 Betzigau
Deutschland

 

Tel. +49 (0)831 57123-0
Fax +49 (0)831 76879
E-Mail: info@uwtgroup.com

 

Amtsgericht Kempten HRB 754
UST-IdNr.: DE 128800611

 

Geschäftsführer: 
Uwe Niekrawietz
'Andreas Haug
'Markus Schalk